Patentanwälte müssen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn sie Informationen zum Mandatsverhältnis an Dritte bekannt geben, z. B. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Honorarforderungen.
Der VESPA hat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des EJPD ein Gesuchsformular erarbeitet:
Gerne machen wir Sie nochmals auf die wichtigsten Punkte aufmerksam:
Im Schweizer Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte sind gemäss Art. 10 PAG zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
Ein Geheimnis kann bereits das Bestehen eines Mandatsverhältnisses darstellen. Es gibt Situationen, z. B. im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Honorarforderung, in welchen der Patentanwalt gewisse Informationen Dritten zukommen lassen muss. Damit dies kein strafbare Handlung nach Art. 321 StGB darstellt, muss er sich vorher von der Verschwiegenheitspflicht entbinden lassen – von der Mandantschaft oder, – wenn diese sich weigert -, von der Aufsichtsbehörde. Für Patentanwälte liegt die Aufsicht gemäss Art. 13 PAG beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Gesuche um die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sind an folgende Adresse zu richten:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Generalsekretariat
Rechts- und Beschwerdedienst
Bundeshaus West
3003 Bern
Der VESPA ist weiterhin in Kontakt mit dem EJPD, um noch offene Punkte zu klären, insbesondere liegen noch keine konkreten Angaben zu den Kosten eines solchen Verfahrens vor. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.
Erfahrungen mit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht haben insbesondere Rechtsanwälte. Es ist umstritten, ob bereits zur Einleitung eines Betreibungsverfahrens bereits eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht notwendig ist. Sicherheitshalber sollte jedenfalls bei der Einleitung eines Betreibungsverfahrens ohne vorgängige Entbindung jeder Hinweis, dass es um eine Honorarforderung aus einem Mandatsverhältnis geht, unterlassen werden.
Spätestens dann, wenn weitergehende Informationen zum Mandat preisgegeben werden müssen, ist die Entbindung dann so oder so notwendig, da sich der Patentanwalt ansonsten strafbar machen würde nach Art. 321 StGB. Das gilt beispielsweise auch vor einer eventuellen Übergabe von Rechnungen an ein Inkassobüro.
Wir empfehlen gemäss derzeitigem Kenntnisstand folgendes Vorgehen bei der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht:
- Anfrage an die Mandantschaft mit Bitte um Entbindung mit einer entsprechenden Erklärung zur Unterzeichnung und Retournierung
- Falls die unterzeichnete Erklärung eingeht, ist der Anwalt entbunden, falls nicht:
- Stellen eines Gesuchs um Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht an die oben genannte Stelle, sinnvollerweise mit dem nun verfügbaren Formular.
- Verfügung der Aufsichtsbehörde über das Gesuch