Berufsrecht

Den Titel “Patentanwalt/Patentanwältin” darf in der Schweiz nur führen, wer im Patentanwaltsregister eingetragen ist. “Europäischer Patentanwalt/Europäische Patentanwältin” oder, in der häufiger verwendeten englischen Version “European Patent Attorney”, darf sich nur nennen, wer in der Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist.

Beide Berufsgattungen unterstehen bestimmten berufsrechtlichen Regelungen. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es insbesondere, eine hohe fachliche Kompetenz und die Einhaltung wichtiger Verhaltensregeln wie der Verschwiegenheit sicherzustellen.

  • Für Patentanwälte und Patentanwältinnen sind dies insbesondere das Patentanwaltsgesetz (PAG) und die Patentanwaltsverordnung (PAV); weitere Regelungen finden sich u.a. im Strafgesetzbuch und in der Zivilprozessordnung.
  • European Patent Attorneys sind automatisch Mitglieder des Europäischen Patentinstituts (epi); für diese sind insbesondere die epi-Standesregeln massgeblich.

Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergeben sich insbesondere die folgenden Grundsätze:

Verschwiegenheitspflicht

Ähnlich wie Rechtsanwälte, Notare, Ärzte oder Geistliche unterliegen auch Patentanwälte einer umfassenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht über Dinge, die ihnen im Zuge ihrer Berufsausübung bekannt werden. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis kann nur durch das Bundesamt für Justiz erfolgen.

Client Attorney Privilege

Die Kommunikation zwischen einem Patentanwalt und seinem Mandanten unterliegt einem weitreichenden Geheimnisschutz in gerichtlichen Verfahren, d.h. eine Gegenpartei oder ein Richter kann nicht die Herausgabe der Kommunikation zwischen Patentanwalt und Mandant verlangen.

Vermeidung von Interessenskonflikten

Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.