Statuten des Verbandes der freiberuflichen europäischen und schweizer Patentanwälte (VESPA)
1. Name und Sitz des Vereins
§ 1
- Unter dem Namen “Verband der freiberuflichen Europäischen und Schweizer Patentanwälte” (abgekürzt “VESPA”) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
- Sitz ist das Geschäftsdomizil des jeweiligen Präsidenten.
2. Vereinszweck
§ 2
Der Verein bezweckt
a. die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder und des durch die beim Europäischen Patentamt zugelassenen freiberuflichen Vertreter gebildeten schweizerischen und liechtensteinischen Berufsstandes gegenüber Behörden und Verbänden des In- und Auslandes, insbesondere gegenüber dem Europäischen Patentamt und dem Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi);
b. die Pflege von Kontakten und eine möglichst enge Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden des In- und Auslandes auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes;
c. die Förderung der fachlichen und beruflichen Kenntnisse sowie der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder;
d. die Mitarbeit bei der Durchführung der Patentanwaltsprüfung im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Patentanwältinnen und Patentanwälte und der Patentanwaltsverordnung;
e. die Förderung der persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander und der Kollegialität.
3. Mittel
§ 3
Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch
a. Durchführung von Versammlungen und andern Veranstaltungen;
b. Kontakte mit in- und ausländischen Behörden und Verbänden, insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, und Auseinandersetzung mit deren Projekten und Entwürfen;
c. die Mitwirkung im Verein „Prüfungskammer”;
d. allfällige Herausgabe von Veröffentlichungen.
§ 4
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
a. dem Vereinsvermögen und dessen Zinsen;
b. dem von der Vereinsversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag;
c. freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern;
d. Beiträgen von Gönnern;
e. dem Reinertrag des Verkaufes von Veröffentlichungen;
f. dem Reinertrag von Veranstaltungen.
4. Mittgliedschaft
4.1. MITGLIEDERARTEN
§ 5
Der Verein hat
a. Ordentliche Mitglieder;
b. Ausserordentliche Mitglieder;
c. Juniormitglieder;
d. Ehrenmitglieder.
§ 6
Die Ausserordentlichen Mitglieder und Juniormitglieder haben nur beratende Stimme und sind nicht in den Vorstand wählbar. Im übrigen haben sie jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die Ordentlichen Mitglieder.
4.2. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT
§ 7
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche
a. in der Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter eingetragen ist und ihr Wahlrecht für den Rat des epi in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein in Rahmen der Gruppe der freiberuflich tätigen Vertreter ausüben kann
b. und/oder in die Liste der Schweizer Patentanwälte eingetragen ist, in der Schweiz einen Geschäftssitz hat und freiberuflich tätig ist.
2. Andere Personen können nicht Ordentliches Mitglied werden oder bleiben.
§ 8
1. Ausserordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche vergleichbare berufliche Qualifikationen aufweist, aber die Bedingungen des § 7 nicht erfüllt, sofern sie Bürger der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein ist oder ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat.
2. Ein Ordentliches Mitglied, das seine Berufstätigkeit aufgibt, ist berechtigt, auf seinen Antrag Ausserordentliches Mitglied zu werden.
3. Bei einem Ordentlichen Mitglied in Ausbildung stehende Patentanwaltskandidaten können als Juniormitglieder aufgenommen werden.
4.3. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 9
Die Aufnahme als Ordentliches oder Ausserordentliches Mitglied oder als Juniormitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftliches Gesuch hin.
§ 10
Der Vorstand kann Ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die Ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von allen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber befreit.
4.4. ABLEHNUNG UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
§ 11
1. Der Vorstand kann unter Angabe von Gründen Aufnahmegesuche ablehnen oder Mitglieder vom Verein ausschliessen, insbesondere bei Nichtzahlung eines Mitgliederbeitrags innert 3 Monaten nach eingeschriebener Mahnung.
2. Den Abgelehnten oder Ausgeschlossenen steht die Beschwerde an die Vereinsversammlung offen. Sie ist innert 30 Tagen schriftlich beim Präsidenten einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Ein Austritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich zu erklären.
4. Bei Austritt oder beim Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliederbeitrag bis Ende des betreffenden Kalenderjahres geschuldet.
5. Erfüllt ein Juniormitglied nach 6 Jahren ab Aufnahme in den Verband die Bedingungen zur ordentlichen Mitgliedschaft nicht bzw. wurde trotz Erfüllung dieser Bedingungen kein Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft gestellt, so erlischt die Juniormitgliedschaft. Die Frist von sechs Jahren kann auf begründeten Antrag hin verlängert werden.
4.5. RICHTLINIEN FÜR DIE BERUFSAUSÜBUNG
§ 12
1. Die Mitglieder beachten bei ihrer patentanwaltlichen Tätigkeit die Kollegialität, das Schweizer Patentanwaltsgesetz PAG sowie die Richtlinien des epi für die Berufsausübung. Sie enthalten sich insbesondere unzulässiger Werbung gemäss epi-Richtlinien und verbandswidrigen Verhaltens.
2. Eine mögliche Verletzung der Berufsrichtlinien sowie der Pflichten gegenüber dem Verband wird in erster Instanz von Vorstand behandelt, der entscheidet, ob eine Verletzung vorliegt, und eine gütliche Erledigung vorschlägt. Er kann in besonderen Fällen eine Kommission zu seiner Beratung einsetzen. Er hat ein Mitglied, dem eine Verletzung vorgeworfen wird, vor Beschlussfassung anzuhören.
3. Bei festgestellter Verletzung und Nichtannahme des Vorschlags zur gütlichen Erledigung spricht der Vorstand
a. eine Verwarnung oder
b. einen Verweis aus.
4. Die Vereinsversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzlich folgende Sanktionen gegen das fehlbare Mitglied beschliessen:
a. zeitlich beschränkte Einstellung der Rechte des fehlbaren Mitglieds,
b. Ausschluss aus den Verband.
5. Gegen die Entscheide des Vorstandes gemäss Abs. 3 steht dem Mitglied die Beschwerde an die Vereinsversammlung offen. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich beim Präsidenten einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung.
6. Sofern durch Handlungen oder Unterlassungen des Mitglieds ein Verlust von Schutzrechten seiner Klientschaft unmittelbar droht, kann der Vorstand nach entsprechender Benachrichtigung des Mitglieds das EPA, das IGE, den Präsidenten des epi und notfalls auch die betreffende Klientschaft unterrichten.
5. Organisation
5.1 Organe
§ 13
Die Organe des Vereins sind:
a. die Vereinsversammlung der Mitglieder;
b. der Vorstand;
c. die Rechnungsrevisoren.
5.2. VEREINSVERSAMMLUNG
§ 14
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im voraus einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit an alle Mitglieder.
§ 15
1. Ordentlicherweise soll die Vereinsversammlung einmal jährlich einberufen werden.
2. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen
- auf Beschluss einer Vereinsversammlung oder des Vorstandes, ferner
- auf Begehren der Rechnungsrevisoren oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder mindestens der Hälfte der epi- Ratsmitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Angabe des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
§ 16
1. Die Beschlussfassung bei Abstimmungen geschieht durch das Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).
2. Abstimmungen erfolgen offen durch Handmehr, sofern nicht mindestens zehn der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen.
3. Bei offenen Abstimmungen enthält sich der Vorsitzende der Stimmabgabe, bei geheimen Abstimmungen und Wahlen stimmt er mit.
4. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
§ 17
1. Für Abstimmungen über Statutenänderungen ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
2. Für Abstimmungen über die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
§ 18
1. Über die Geschäfte, über welche an einer Vereinsversammlung wegen Bestimmungen von § 17 ein Beschluss nicht zustande kam, kann an einer nicht später als 30 Tage nach der ersten stattfindenden zweiten Vereinsversammlung, welche gleichzeitig mit der ersten einberufen werden kann, mit dem Mehr sämtlicher anwesenden Stimmberechtigten Beschluss gefasst werden.
2. Ist die zweite Vereinsversammlung auf den gleichen Tag wie die erste einberufen, so kann an der ersten Vereinsversammlung mit dem Mehr sämtlicher anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, die zweite Vereinsversammlung an einem anderen, vom Vorstand festzusetzenden Tag innert der genannten 30 Tage abzuhalten.
§ 19
1. Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe geheim. Wählbar ist, wer seine Bereitschaft erklärt hat, das Amt, für das er vorgeschlagen ist, anzunehmen.
2. Für die Wahl werden höchstens drei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten und gegebenenfalls im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten erhält. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erhält; bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
3. Wenn die Anzahl der Kandidaten nicht grösser ist als die Zahl der zu besetzenden Posten und wenn nicht ein Fünftel der Anwesenden die Durchführung einer Wahl gemäss Ziffer 1 und 2 verlangt. gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
§ 20
Stellvertretung bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht gestattet.
§ 21
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
§ 22
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und von zwei Rechnungsrevisoren sowie einem Ersatzrevisor;
b. Abnahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren; Entlastungserklärung an den Vorstand und den Kassier;
c. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d. Änderung der Statuten;
e. Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen;
f. Aufsicht über die übrigen Organe des Vereins;
g. Behandlung von Geschäften, die ihr im Einzelfalle durch Vorstandsbeschluss zugewiesen werden;
h. Behandlung von Beschwerden nach § 11, Abs. 2 und § 12 Abs. 5.
5.3. VORSTAND
§ 23
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
2. Die Amtsdauer beginnt am Tage nach der Vereinsversammlung und dauert bis zum Ablauf des Tages der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung.
3. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 24
1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn wenigstens die Hälfte der epi-Ratsmitglieder ein solches Begehren schriftlich unter Angabe des Zweckes an den Präsidenten gestellt hat, unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Traktanden. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens 10 Tage vorher. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nicht gefasst werden.
2. Zur Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.
3. Der Vorstand kann auch schriftlich auf dem Zirkularweg gültig beschliessen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in einer Sitzung zu verlangen. Zirkularbeschlüsse werden mit dem Mehr sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.
§ 25
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind;
b. Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
c. Vertretung des Vereins nach aussen;
d. Einberufung der Vereinsversammlung und Aufstellung der Traktandenliste;
e. Zuweisung von Geschäften an die Vereinsversammlung;
f. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Behandlung von möglichen Verstössen gegen die Berufsrichtlinien und die Pflichten gegenüber dem Verband;
g. Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen;
h. Reduktion des Mitgliederbeitrages für die Ausserordentlichen Mitglieder, sowie Befreiung einzelner Mitglieder von ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber beim Vorliegen besonderer Umstände.
i. die Vorberatung der Geschäfte des Rates des Institutes der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi) und der Ausarbeitung von Empfehlungen an die schweizerischen freiberuflich tätigen Mitglieder der epi-Rates und der epi-Kommissionen;
j. die Vorberatung der Wahlen der Mitglieder des Rates des epi und der Mitglieder der epi-Kommissionen;
k. Bestimmung und Instruktion des Delegierten des Vereins und seines Stellvertreters zur Teilnahme an Vereinsversammlungen des Vereins „Prüfungskammer” .
5.4. RECHNUNGSREVISOREN
§ 26
1. Die Rechnungsrevisoren haben folgende Aufgaben:
a. Prüfung der Jahresrechnung, des Vereinsvermögens und der Buchführung;
b. Berichterstattung und Antragstellung an die Vereinsversammlung.
2. Die Rechnungsrevisoren sind ehrenamtlich tätig und wiederwählbar
6. Mitglieder des Rates bei Epi
§ 27
Die schweizerischen und liechtensteinischen freiberuflich tätigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Rates des epi werden, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Verein, zu allen Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen eingeladen und haben dort, sofern ihnen nicht als Vereins- oder Vorstandsmitglied ein anderes Stimmrecht zusteht, beratende Stimme.
7. Auflösung und Fusion
§ 28
In Falle der Auflösung oder der Fusion des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens.
8. Inkrafttreten
§ 29
- Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung unmittelbar in Kraft.
- Diese Statuten ersetzen die von der Gründungsversammlung vom 26. August 1978 beschlossenen und von den Vereinsversammlung von 22. November 1984,vom 16. Mai 1989 sowie vom 26. Mai 2000 geänderten Statuten.
Also beschlossen durch die ausserordentliche Vereinsversammlung vom 31. August 2010.
Zürich, den 31. August 2010
Die Präsidentin: Natalia Clerc
Der Protokollführer: Philipp Rüfenacht